Seit Januar 2020 entlastet das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz die meisten Betriebsrentner bei ihren Krankenkassenbeiträgen. Diese Maßnahme stellt eine Anpassung an frühere Regelungen dar, unter denen Betriebsrentner auf die gesamte Rente volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 19 Prozent zahlen mussten, wobei nur kleine Betriebsrenten unter einer Freigrenze von 155,75 Euro (2019) monatlich verschont blieben. Aktuelle Analysen zeigen jedoch, dass trotz dieser partiellen Entlastung die Abzugsquoten bei der Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) weiterhin beträchtlich sind.
Freibetrag reduziert Krankenkassenbeiträge
Im Jahr 2026 gilt für alle Betriebsrenten ein Freibetrag von 197,75 Euro, auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Dieser Wert stellt eine Steigerung gegenüber dem Freibetrag von 187,25 Euro im Jahr 2025 dar. Krankenkassenbeiträge werden demnach erst auf den Betrag der Betriebsrente fällig, der diesen Freibetrag übersteigt. Bei einem durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrag von 17,5 Prozent können Betriebsrentner nun maximal rund 35 Euro monatlich weniger Versicherungsbeiträge zahlen als unter der alten Regelung. Ein Berechnungsbeispiel verdeutlicht dies: Eine Rentnerin mit 200 Euro Betriebsrente zahlt nach Abzug des Freibetrags von 197,75 Euro nur auf 2,25 Euro Krankenversicherungsbeiträge, was 0,39 Euro entspricht, verglichen mit 35 Euro unter der alten Regelung.
Differenzierte Anwendung und rechtliche Klarstellungen
Die Anwendung des Freibetrags ist jedoch nicht universell. Er gilt ausschließlich für pflichtversicherte Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Hierzu zählen die meisten Rentner, die während ihres Arbeitslebens in der gesetzlichen Krankenkasse waren. Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Rentner, beispielsweise aufgrund einer langen privaten Versicherung im Arbeitsleben, findet der Freibetrag keine Anwendung. Diese Gruppe muss weiterhin auf ihre volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen (Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R) bestätigt, dass dies keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt. Bei der Pflegeversicherung hingegen ist es bei der damaligen Freigrenzenregelung geblieben: Ab einer Höhe von 197,75 Euro wird auf den gesamten Rentenbetrag der Pflegeversicherungssatz (z.B. 3,6 % bzw. 4,2 % für kinderlose Rentner) berechnet. Diese divergierende Regelung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung kann zu einer komplexeren Gesamtbelastung führen.
- Freibetrag 2026 für Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten: 197,75 Euro.
- Durchschnittlicher Krankenversicherungsbeitrag: 17,5 Prozent.
- Maximale monatliche Entlastung bei Krankenkassenbeiträgen: rund 35 Euro.
- Gerichtliche Bestätigung der Ungleichbehandlung bei Freiwillig Versicherten durch das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R u.a.).
- Bei der Auszahlung einer bAV, insbesondere bei Einmalzahlungen, können Angestellte schnell über 50 % an Steuern und Sozialabgaben zahlen.
Die Kombination aus teilweise entlastenden Freibeträgen bei den Krankenkassenbeiträgen und der weiterhin hohen Gesamtbelastung durch Steuern und Sozialabgaben, die bei Einmalzahlungen aus der bAV sogar 50 Prozent übersteigen kann, unterstreicht die Komplexität der Auszahlungsmodalitäten von Betriebsrenten. Während kleinere Renten signifikant von den neuen Freibeträgen profitieren, bleibt die finanzielle Planung für höhere Betriebsrenten und insbesondere für freiwillig Versicherte eine Herausforderung.