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Betriebsrenten: Teilentlastung bei Sozialabgaben, aber hohe Abzüge bleiben

Betriebsrenten: Teilentlastung bei Sozialabgaben, aber hohe Abzüge bleiben

Marcus Weber Marcus Weber | ~3 min
Inhaltsverzeichnis
Marcus Weber
Marcus Weber Wirtschafts- und Finanzredakteur

Das Wichtigste

  • Seit Januar 2020 entlastet das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz die meisten Betriebsrentner durch einen Freibetrag bei den Krankenkassenbeiträgen, der 2026 bei 197,75 Euro liegt.
  • Der Freibetrag gilt nur für pflichtversicherte Rentner in der KVdR; freiwillig Versicherte zahlen weiterhin auf ihre volle Betriebsrente Krankenkassenbeiträge, was vom Bundessozialgericht bestätigt wurde.
  • Trotz des Freibetrags können die Gesamtabzüge für Steuern und Sozialabgaben bei der Auszahlung einer bAV, insbesondere bei Einmalzahlungen, schnell über 50 Prozent erreichen.
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2 Quellen Quellenanalyse →

Seit Januar 2020 entlastet das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz die meisten Betriebsrentner bei ihren Krankenkassenbeiträgen. Diese Maßnahme stellt eine Anpassung an frühere Regelungen dar, unter denen Betriebsrentner auf die gesamte Rente volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 19 Prozent zahlen mussten, wobei nur kleine Betriebsrenten unter einer Freigrenze von 155,75 Euro (2019) monatlich verschont blieben. Aktuelle Analysen zeigen jedoch, dass trotz dieser partiellen Entlastung die Abzugsquoten bei der Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) weiterhin beträchtlich sind.

Freibetrag reduziert Krankenkassenbeiträge

Im Jahr 2026 gilt für alle Betriebsrenten ein Freibetrag von 197,75 Euro, auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Dieser Wert stellt eine Steigerung gegenüber dem Freibetrag von 187,25 Euro im Jahr 2025 dar. Krankenkassenbeiträge werden demnach erst auf den Betrag der Betriebsrente fällig, der diesen Freibetrag übersteigt. Bei einem durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrag von 17,5 Prozent können Betriebsrentner nun maximal rund 35 Euro monatlich weniger Versicherungsbeiträge zahlen als unter der alten Regelung. Ein Berechnungsbeispiel verdeutlicht dies: Eine Rentnerin mit 200 Euro Betriebsrente zahlt nach Abzug des Freibetrags von 197,75 Euro nur auf 2,25 Euro Krankenversicherungsbeiträge, was 0,39 Euro entspricht, verglichen mit 35 Euro unter der alten Regelung.

Differenzierte Anwendung und rechtliche Klarstellungen

Die Anwendung des Freibetrags ist jedoch nicht universell. Er gilt ausschließlich für pflichtversicherte Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Hierzu zählen die meisten Rentner, die während ihres Arbeitslebens in der gesetzlichen Krankenkasse waren. Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Rentner, beispielsweise aufgrund einer langen privaten Versicherung im Arbeitsleben, findet der Freibetrag keine Anwendung. Diese Gruppe muss weiterhin auf ihre volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen (Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R) bestätigt, dass dies keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt. Bei der Pflegeversicherung hingegen ist es bei der damaligen Freigrenzenregelung geblieben: Ab einer Höhe von 197,75 Euro wird auf den gesamten Rentenbetrag der Pflegeversicherungs­satz (z.B. 3,6 % bzw. 4,2 % für kinderlose Rentner) berechnet. Diese divergierende Regelung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung kann zu einer komplexeren Gesamtbelastung führen.

  • Freibetrag 2026 für Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten: 197,75 Euro.
  • Durchschnittlicher Krankenversicherungsbeitrag: 17,5 Prozent.
  • Maximale monatliche Entlastung bei Krankenkassenbeiträgen: rund 35 Euro.
  • Gerichtliche Bestätigung der Ungleichbehandlung bei Freiwillig Versicherten durch das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R u.a.).
  • Bei der Auszahlung einer bAV, insbesondere bei Einmalzahlungen, können Angestellte schnell über 50 % an Steuern und Sozialabgaben zahlen.

Die Kombination aus teilweise entlastenden Freibeträgen bei den Krankenkassenbeiträgen und der weiterhin hohen Gesamtbelastung durch Steuern und Sozialabgaben, die bei Einmalzahlungen aus der bAV sogar 50 Prozent übersteigen kann, unterstreicht die Komplexität der Auszahlungsmodalitäten von Betriebsrenten. Während kleinere Renten signifikant von den neuen Freibeträgen profitieren, bleibt die finanzielle Planung für höhere Betriebsrenten und insbesondere für freiwillig Versicherte eine Herausforderung.

Häufig gestellte Fragen

Was genau ist der Freibetrag für Betriebsrenten und wie funktioniert er?
Der Freibetrag für Betriebsrenten ist eine seit Januar 2020 geltende Regelung, die Betriebsrentner bei ihren Krankenkassenbeiträgen entlastet. Im Jahr 2026 beträgt dieser Freibetrag 197,75 Euro (2025 waren es 187,25 Euro). Er bedeutet, dass auf Betriebsrenten bis zu dieser Höhe keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Erst auf den Betrag, der den Freibetrag übersteigt, müssen dann Beiträge gezahlt werden. Dies führt dazu, dass Betriebsrentner bei einem durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrag von 17,5 Prozent maximal rund 35 Euro monatlich weniger Versicherungsbeiträge zahlen als mit der alten Regelung. Die Pflegeversicherung handhabt dies jedoch anders: Dort wird ab einer Höhe von 197,75 Euro der Pflegeversicherungs­satz auf den gesamten Rentenbetrag berechnet, nicht nur auf den übersteigenden Teil.
Wer profitiert vom Freibetrag für Betriebsrenten und wer nicht, und welche rechtliche Grundlage gibt es dafür?
Vom Freibetrag für Betriebsrenten profitieren ausschließlich pflichtversicherte Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Dies sind in der Regel Rentner, die während ihres Arbeitslebens ausreichend lange Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse waren. Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Rentner, beispielsweise Personen, die lange privat versichert waren, gilt der Freibetrag hingegen nicht. Diese Gruppe muss weiterhin auf ihre gesamte Betriebsrente Krankenkassenbeiträge zahlen. Diese Ungleichbehandlung wurde vom Bundessozialgericht in mehreren Urteilen (Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R) als nicht verfassungswidrig eingestuft. Das Gericht begründete dies damit, dass der Gesetzgeber die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zugehörigkeit zur Sozialversicherung bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als Privilegierung berücksichtigen darf.
Wie hoch sind die gesamten Abzüge bei der Auszahlung einer bAV und was sollte man beachten?
Die Gesamtabzüge bei der Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) können erheblich sein. Besonders bei Einmalzahlungen zahlen Angestellte schnell über 50 Prozent an Steuern und Sozialabgaben. Diese Belastung setzt sich aus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie der Einkommensteuer zusammen. Obwohl der seit 2020 geltende Freibetrag bei den Krankenkassenbeiträgen für die meisten Betriebsrentner eine Entlastung von bis zu 35 Euro monatlich bringen kann, bleibt die Gesamtquote hoch. Es ist wichtig zu beachten, dass der Freibetrag nur für die Krankenversicherungsbeiträge gilt und die Pflegeversicherungsbeiträge ab einer bestimmten Grenze (2026: 197,75 Euro) auf den gesamten Rentenbetrag anfallen. Diese Komplexität erfordert eine detaillierte Planung, um die Nettoauszahlung der bAV korrekt zu prognostizieren und steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Implikationen vollständig zu erfassen.
Quellenanalyse
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Aus Quellen zitiert
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Redaktionelle Synthese
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2 verwendete Quellen
www.test.de Primärquelle
Rechner Sozialabgaben Betriebsrente: Das müssen Betriebsrentner an die Krankenkasse zahlen | Stiftung Warentest
Quelle öffnen
www.infinno.de
Auszahlung einer bAV: So wird sie besteuert - Blog - Infinno
23.01.2026 — Bei der Auszahlung der bAV zahlen Angestellte schnell über 50 % an Steuern und Sozialabgaben, vor allem bei Einmalzahlungen.
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